§ 24
Leistungen
(1) Die Versorgungseinrichtung gewährt insbesondere folgende Leistungen:
- 1.
-
Altersrente,
- 2.
-
Berufsunfähigkeitsrente,
- 3.
-
Witwen- und Witwerrente und
- 4.
-
Halb- und Vollwaisenrente.
Auf die Witwen- und Witwerrente findet
§ 46 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechende Anwendung. Ansprüche auf Leistungen der Versorgungseinrichtung können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Für die Pfändung von Leistungen der Versorgungseinrichtung gelten
§ 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
und
§ 850c der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(2) Wer eine Leistung nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, hat
- 1.
-
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungseinrichtung der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch Dritte zuzustimmen,
- 2.
-
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen und
- 3.
-
Beweismittel zu bezeichnen, Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage durch Dritte zuzustimmen.
Wer Leistungen nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen der Versorgungseinrichtung ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Untersuchungsmaßnahmen und Begutachtungen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Auf Anforderung der Versorgungseinrichtung sind Lebensbescheinigungen vorzulegen. Wer wegen Berufsunfähigkeit Leistungen beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen der Versorgungseinrichtung einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeiführen und den Eintritt einer Berufsunfähigkeit verhindern oder die Berufsfähigkeit wiederherstellen wird. Auf die Grenzen der Mitwirkung ist
§ 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend anzuwenden. Kommt eine Person, die Leistungen nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Versorgungseinrichtung ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, die Person auf die Folgen schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(3) Hat die Versorgungseinrichtung auf Grund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens bis zur Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls mit Ausnahme desjenigen Zeitraumes, für den Lohnfortzahlung oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbracht werden. Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten im Falle des schadensbedingten Eintritts einer Berufsunfähigkeit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen.
§ 116 Absatz 2 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
und die
§§ 399
bis
404
und
412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind entsprechend anzuwenden.
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