§ 25
Aufsicht über Versorgungseinrichtungen
(1) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen neben der Staatsaufsicht nach
§ 19
Absatz 1 der Versicherungsaufsicht, die die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ausübt.
(2) Die Versicherungsaufsicht überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebes der Versorgungseinrichtungen und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Dabei hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass die Versorgungseinrichtungen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihr Vermögen in geeigneten Vermögenswerten anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich der Verwaltung, der Rechnungslegung und der Kontrolle einhalten, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihres Geschäftsplanes erfüllen.
(3) Die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungseinrichtungen regelt und insbesondere Bestimmungen enthält
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zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebes,
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zur Kapitalausstattung,
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zur Vermögensanlage,
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zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
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zur Jahresabschlussprüfung und
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zu den Aufsichtsbefugnissen.
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