§ 29
Bezeichnungen
(1) Kammermitglieder können sich nach Erteilung der Approbation oder der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Maßgabe dieses Teils und der hierzu erlassenen Weiterbildungsordnungen weiterbilden.
(2) Kammermitglieder können neben ihrer Berufsbezeichnung nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung oder Facharztbezeichnung), in einem gebietsspezifischen Schwerpunkt (Schwerpunktbezeichnung) oder in einem Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Erfahrungen im beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(3) Ärztinnen und Ärzte können sich in beruflichen Gebieten über die obligatorischen Inhalte hinaus für gebietsergänzende Tätigkeiten (fakultative Weiterbildung) und in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Erwerb von Fachkunde) weiterbilden. Sie erhalten über die nachgewiesenen besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine Bescheinigung.
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