§ 49
Befugnis zur Weiterbildung für Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber
sowie für Fachnaturwissenschaftlerinnen und Fachnaturwissenschaftler
(1) Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhabern kann die Befugnis zur Weiterbildung erteilt werden, auch wenn sie keine Bezeichnung für ein Gebiet oder Teilgebiet führen.
(2) Fachnaturwissenschaftlerinnen und Fachnaturwissenschaftlern kann die Befugnis zur Weiterbildung in Ausnahmefällen erteilt werden, soweit sie fachlich und persönlich geeignet sind.
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