§ 63
Rechte des beschuldigten Kammermitglieds
(1) Das Kammermitglied ist über die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Berufsvergehen ihm zur Last gelegt wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen. Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Kammermitglied Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das berufsrechtliche Verfahren nach
§ 64
Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 eingestellt werden soll.
(2) Als Bevollmächtigte sind Personen zugelassen, die die Befähigung zum Richteramt haben, als Beistand auch Berufsangehörige. Andere geeignete Personen können nur mit Genehmigung der Kammer, nach Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur mit Genehmigung des Berufsgerichts zugelassen werden.
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