§ 89
Organe
Die gewählten Organe der Kammern und Versorgungseinrichtungen, die sich am 30. November 2018 im Amt befinden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, die sich nach den bis zum 30. November 2018 maßgebenden Bestimmungen richtet, im Amt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=HeilBKG+BE+%C2%A7+89&psml=bsbeprod.psml&max=true