§ 91
Weiterbildung
(1) Für Kammermitglieder, die sich am 30. November 2018 in einer Weiterbildung befinden, sind die bis zu diesem Zeitpunkt für die Weiterbildung maßgeblichen Rechtsvorschriften (
§ 94
Absatz 2 Nummer 2 bis 6) weiterhin anzuwenden. Sie erhalten von der Kammer eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
(2) Die vor dem 30. November 2018 von den Kammern erteilten Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe fort, dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen nach
§ 39
bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Das Gleiche gilt für Facharzt- und Fachtierarztanerkennungen, die vom Magistrat der Stadt Berlin oder vom Magistrat von Groß-Berlin in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. Dezember 1948 und nach dem letztgenannten Tage zunächst vom Magistrat von Groß-Berlin, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes amtierte, und später vom Senator für Gesundheitswesen ausgesprochen worden sind. Dies gilt auch für die Facharzt- und Fachtierarztanerkennungen, die die Kammern im Geltungsbereich der
Bundesärzteordnung
vor dem 1. Januar 1962 für Berliner Ärztinnen und Ärzte und Tierärztinnen und Tierärzte ausgesprochen haben, und für Facharztanerkennungen, die vor dem 8. Mai 1945 durch den Reichsverband der Zahnärzte Deutschlands oder die Deutsche Zahnärzteschaft e.V und nach diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1961 durch den Verband der Zahnärzte von Berlin ausgesprochen worden sind.
(3) Die vor dem 30. November 2018 erteilten Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten gelten als Befugnisse zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten nach diesem Gesetz fort.
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