§ 10
Personenauskunftsstelle
Die Polizei richtet im Katastrophenfall eine Personenauskunftsstelle ein, die Meldungen und Anfragen über die betroffenen Personen, insbesondere über deren Verbleib, sammelt und Auskünfte an die Angehörigen und andere Berechtigte erteilt. Die Katastrophenschutzbehörden und die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen haben der Personenauskunftsstelle
- 1.
-
Name und Vorname,
- 2.
-
Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
- 3.
-
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Größe, Haar- und Augenfarbe sowie besondere Kennzeichen,
- 4.
-
Wohnanschrift oder Fundort,
- 5.
-
Grad der Verletzung (leicht oder schwer) oder Toteinlieferung,
- 6.
-
Versorgung des Verletzten (ambulant oder stationär) und
- 7.
-
Verlegung in eine andere Klinik oder Einrichtung
zu übermitteln.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=KatSchG+BE+%C2%A7+10&psml=bsbeprod.psml&max=true