§ 3
Angebote psychiatrischer
Pflichtversorgung
Im Land Berlin müssen die für eine bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung individuellen und institutionellen Angebote im ambulanten, niedrigschwelligen, teilstationären, stationären, komplementären, rehabilitativen und pflegerischen Bereich in erreichbarer Nähe vorhanden sein. Dies schließt eine umfassende und frühzeitige Information und Beratung psychisch erkrankter Personen ein. Das Zusammenwirken aller an der Versorgung in einem Bezirk Beteiligten bildet das System der regionalisierten psychiatrischen Pflichtversorgung.
Fußnoten
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http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=PsychKG+BE+%C2%A7+3&psml=bsbeprod.psml&max=true