§ 52
Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in
forensisch-psychiatrischen Einrichtungen
(1) Für Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in forensisch-psychiatrischen Einrichtungen gilt
§ 12
entsprechend. Sie sollen darüber hinaus über einschlägige Kenntnisse in der forensischen Psychiatrie verfügen oder Erfahrungen im Umgang mit psychiatrischen Einrichtungen oder Strafvollzugseinrichtungen besitzen.
(2) Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in forensisch-psychiatrischen Einrichtungen legen abweichend von
§ 30 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Landeskrankenhausgesetzes
der Aufsichtsbehörde und der klinisch-forensischen Einrichtung jährlich einen Erfahrungsbericht vor.
Fußnoten
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http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=PsychKG+BE+%C2%A7+52&psml=bsbeprod.psml&max=true