§ 60
Schule und Ausbildung
(1) Die klinisch-forensische Einrichtung gewährleistet einer untergebrachten Person ohne Schulabschluss in den zum Schulabschluss führenden Fächern ein Angebot an Unterricht innerhalb der klinisch-forensischen Einrichtung.
(2) Einer untergebrachten Person mit Schulabschluss ist die Gelegenheit zu geben, entsprechend ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten einen weiterführenden Schulabschluss anzustreben.
(3) Einer untergebrachten Person ist entsprechend ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten Gelegenheit zur Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung, zu einer Umschulung oder zur Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen zu geben.
(4) Die Wahrnehmung der Angebote und Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der untergebrachten Person auch außerhalb der klinisch-forensischen Einrichtung zu ermöglichen, sofern das Maß an Freiheitseinschränkungen dies gestattet.
(5) Aus einem Zeugnis oder einer Teilnahmebescheinigung darf die Unterbringung nicht ablesbar sein.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=PsychKG+BE+%C2%A7+60&psml=bsbeprod.psml&max=true