§ 68
Religionsausübung
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der klinisch-forensischen Einrichtung an den Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften teilzunehmen und ihren Glauben nach den Regeln ihrer Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft auszuüben. Auf die Beachtung religiöser Speisevorschriften durch die untergebrachte Person ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Auf ihren Wunsch ist die untergebrachte Person durch die klinisch-forensische Einrichtung zu unterstützen, wenn sie Kontakt mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger aufnehmen will.
(3) Erwerb und Besitz von Gegenständen des religiösen Gebrauchs sind frei.
(4) Aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der klinisch-forensischen Einrichtung kann in die Freiheit der Religionsausübung und in das Recht des Absatzes 3 eingegriffen werden. Die oder der für die Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft der untergebrachten Person zuständige Seelsorgerin oder Seelsorger soll nach Möglichkeit vorher gehört werden.
§ 82
Absatz 2 gilt entsprechend.
Fußnoten
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