§ 95
Regelmäßige Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörde
(1) Zur Wahrnehmung der Fachaufsicht über die klinisch-forensische Einrichtung sind der Aufsichtsbehörde regelmäßig Informationen
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zur Aufnahme (Aufnahmeersuchen und Urteil) und zur Entlassung (Entlassungsanordnung),
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zum Verlauf der Unterbringung,
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zur strafrechtsbezogenen Situation und
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zur Fortdauer der Unterbringung sowie zur Aufhebung der Unterbringungsanordnungen (Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und der nach dem
Jugendgerichtsgesetz
zuständigen Gerichte) zu übermitteln.
(2) Für die Übermittlung der personenbezogenen Daten nach Absatz 1 trägt die ärztliche Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung die Verantwortung.
Fußnoten
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