§ 1
Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle
Zur Durchführung des nach
§ 21 Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes
vorgesehenen Schiedsverfahrens bilden die in
§ 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes
benannten Aufgaben- und Kostenträger gemeinsam eine dauerhaft eingerichtete Schiedsstelle. Die nach
§ 21 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes
ständig zu besetzende Schiedsstelle wird durch das vorsitzende Mitglied und im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertreten.
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