§ 10
Entscheidung
(1) Kann die Schiedsstelle keine Einigung zwischen den Streitparteien erzielen, setzt sie spätestens zwei Monate nach der ersten mündlichen Verhandlung die Höhe des Entgelts oder der Entgelte fest.
(2) Die Entscheidung ist der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen.
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