§ 2
Zusammensetzung der Schiedsstelle, Amtsperiode
(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, einem unparteiischen stellvertretenden vorsitzenden Mitglied sowie aus bis zu fünf Aufgabenträgern nach
§ 21 Absatz 1 Satz 2
i.V.m
§ 5
und
§ 18 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes
und bis zu fünf Kostenträgern nach
§ 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes
als weitere Mitglieder.
(2) Die Schiedsstelle ist nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu bilden. Sie wird jeweils für eine Amtsperiode von vier Jahren gebildet. Die erste Amtsperiode beginnt mit der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und endet vier Jahre später mit Ablauf des Monats, in dem die Bestellung erfolgt ist. Zwei Monate vor Ende einer Amtsperiode sind die Bestellungen der Mitglieder für die neue Amtsperiode vorzubereiten und mit dem Ende der Amtsperiode durchzuführen.
(3) Sofern ein Schiedsverfahren vor Ende der Amtsperiode noch nicht zum Abschluss gebracht wurde, endet die Amtsperiode mit dem Ende des andauernden Schiedsverfahrens. Schiedsverfahren, die nach Ablauf der ursprünglichen Amtsperiode eingeleitet werden, werden durch die neue Schiedsstelle betreut.
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