§ 9 a
Eingriffe, die in ihrer Art und Schwere
einer Beschränkung des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen
(1) Ein Eingriff, der in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt und nicht den Regelungen des
§ 9
unterliegt, wozu insbesondere das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel gehört, bedarf der Anordnung durch den Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird.
(2) Die
§§ 2
und
3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
gelten entsprechend.
(3)
§ 9 Abs. 6
gilt entsprechend.
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