§ 6
Entschädigung
(1) Wird jemandem durch das Betreten oder Befahren eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder bei Vermessungsarbeiten ein nicht nur geringfügiger Schaden zugefügt, so ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Vermessungsstelle, die die Vermessungsarbeiten ausgeführt hat. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. Die §§ 201 bis 224
des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Schäden, die durch notwendige Maßnahmen unvermeidbar entstehen, bleibt dem Entschädigungspflichtigen der Rückgriff gegen den Veranlasser der Vermessungsarbeiten vorbehalten.
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