Gesetz zur Beseitigung
von Wohnungsmißständen in Berlin
(Wohnungsaufsichtsgesetz - WoAufG Bln)
in der Fassung vom 3. April 1990
§ 14
Die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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