§ 72
Baubeginn
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn nicht verfahrensfreier Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Baubeginnanzeige).
(2) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn
- 1.
-
die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder die Frist nach
§ 69 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1
abgelaufen ist sowie
- 2.
-
die bautechnischen Nachweise und das Ergebnis der Prüfung nach
§ 66 Absatz 3
und
- 3.
-
die Baubeginnanzeige
der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(3) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Ergebnisse der Prüfung nach
§ 66 Absatz 3
müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Fußnoten
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