- 1.
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die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
- 2.
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die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,
- 3.
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die Öffnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu angrenzenden Grundstücken,
- 4.
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die Anlage von Zu- und Abfahrten,
- 5.
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die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
- 6.
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die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
- 7.
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Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,
- 8.
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die Löschwasserrückhaltung,
- 9.
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die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
- 10.
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die Beleuchtung und Energieversorgung,
- 11.
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die Lüftung und Rauchableitung,
- 12.
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die Feuerungsanlagen und Heizräume,
- 13.
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die Wasserversorgung,
- 14.
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die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen,
- 15.
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die Stellplätze und Garagen,
- 16.
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die barrierefreie Nutzbarkeit,
- 17.
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die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
- 18.
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die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,
- 19.
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Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,
- 20.
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weitere zu erbringende Unterlagen und Bescheinigungen,
- 21.
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die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter,
- 22.
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den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
- 23.
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Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.
Erleichterungen von Satz 3 Nummer 16 dürfen nur unter den Voraussetzungen des
§ 50 Absatz 5
gestattet werden.