Bauordnung für Berlin
(BauO Bln)
Vom 29. September 2005
1)2)3)
§ 63
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Außer bei Sonderbauten werden geprüft
1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den
§§ 29
bis
38 des Baugesetzbuchs
,
2.
beantragte Zulassungen von Abweichungen im Sinne des
§ 67 Absatz 1 und 2 Satz 2
,
3.
die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird sowie
4.
die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.
Die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Die Übergangsregelungen des
§ 89
sind zu beachten.
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