§ 5b
(1) Sobald für den Ingenieurberuf aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der
Richtlinie 2005/36/EG
ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der
Richtlinie 2005/36/EG
sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Die Verfahren nach
§§ 2a
und
5a
bleiben unberührt.
Fußnoten
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