§ 5
(1) Zuständige Behörde im Sinne der
§§ 1
,
2
,
2a
,
3
und
4
dieses Gesetzes ist die Baukammer Berlin.
(2) Das Verfahren nach den
§§ 1
,
2
,
2a
und
3
dieses Gesetzes kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
.
Fußnoten
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