§ 25
Rechtsverordnungen
(1) Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über
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die Durchführung der Leichenschau, den Inhalt, die Ausstellung und die Verwendung des Leichenschauscheins, der vorläufigen Todesbescheinigung, des Bestattungsscheins und des Leichenpasses,
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die Behandlung und die Beförderung von Leichen, insbesondere über die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die Beschaffenheit der Särge,
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die an Leichenhallen zu stellenden Anforderungen und ihre Überwachung,
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die Aufbewahrung und den Versand von Aschen Verstorbener.
(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
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Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 10 Satz 1
und des
§ 12
zulassen,
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anordnen, daß die Feuerbestattung auch ohne die besonderen Voraussetzungen des
§ 20
stattfinden darf.
(3) Die Geltungsdauer einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist zu befristen; die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.
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