§ 11
Allgemeine Nutzung
(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind öffentlich verfügbar bereitzustellen, sofern sich nicht aus
§ 12
Einschränkungen ergeben.
(2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
Fußnoten
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