§ 10
Koordinierung
(1) Die Organisation der nationalen Geodateninfrastruktur erfolgt durch ein nationales Lenkungsgremium des Bundes und der Länder. Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung vertritt das Land Berlin im nationalen Lenkungsgremium.
(2) Das nationale Lenkungsgremium nimmt die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der
Richtlinie 2007/2/EG
wahr. Die nationale Anlaufstelle wird im Land Berlin durch eine ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt, die bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet ist.
(3) Der Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Berlin ist eine Gemeinschaftsaufgabe der Behörden nach
§ 2
. Die Koordinierung nimmt die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung wahr.
Fußnoten
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