§ 18 a
Umweltinformationen
(1) Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der
§§ 11
bis
14 das Umweltinformationsgesetz
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen einer informationspflichtigen öffentlichen Stelle des Landes Berlin im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes
findet
§ 14 Abs. 3
Anwendung.
(3) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes
ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
(4) Für die Übermittlung von Umweltinformationen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 16
findet insoweit Anwendung. Abweichend von
§ 16 Abs. 1 Satz 1
werden Gebühren nicht erhoben für
- 1.
-
die Akteneinsicht in Umweltinformationen vor Ort,
- 2.
-
die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach den
§§ 26
,
28
und
29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
,
- 3.
-
die Übermittlung der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen.
(5) Private informationspflichtige Stellen im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes
können für die Übermittlung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen, soweit kein Fall nach Absatz 4 Satz 3 vorliegt. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich neben den Auslagen nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Landes und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
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