§ 20
Ausbildungseinrichtungen, Ausbildung
(1) Die Laufbahnordnungsbehörden haben die für die Ausbildung notwendigen Einrichtungen zu schaffen.
(2) Der Senat kann den Erwerb und den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung von Beamtinnen und Beamten für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst (Ausbildung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sowie in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem
Berufsbildungsgesetz
) als Maßnahme der dienstlichen Fortbildung durch Rechtsverordnung regeln.
Fußnoten
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