§ 40
Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen die Laufbahnordnungsbehörden im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Fußnoten
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