§ 18
Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde unterrichten sich gegenseitig, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder zu der nach
§ 15
Abs. 2 Nr. 3 einbezogenen Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die mitgeteilten Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Übrigen findet
§ 16
entsprechend Anwendung.
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