§ 19
Ergänzung der Sicherheitserklärung
und Wiederholungsüberprüfung
(1) Die Sicherheitserklärung ist dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, und der nach
§ 15
Abs. 2 Nr. 3 einbezogenen Person in der Regel alle fünf Jahre erneut zur Aktualisierung zuzuleiten.
(2) Die zuständige Stelle kann eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte gemäß
§ 7
Abs. 2 bekannt werden, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften über die Erstüberprüfung Anwendung. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §
§ 11
und
12
sind in der Regel im Abstand von zehn Jahren Wiederholungsüberprüfungen durchzuführen. Sie ist bei den Sicherheitsüberprüfungen nach
§ 11
jedoch nur soweit durchzuführen, wie der Überprüfungszweck dies erfordert, und umfasst zumindest die Maßnahmen nach
§ 15
Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach
§ 12
umfasst die Wiederholungsüberprüfung alle Maßnahmen nach
§ 15
; die mitwirkende Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung absehen.
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