§ 37
Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.
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die eingetragene Person verstorben ist,
- 2.
-
die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
- 3.
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nach der Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen nach
§ 35 Absatz 1
entfallen sind, Versagungsgründe nach
§ 36 Absatz 1
eingetreten sind oder die Voraussetzungen nach
§ 41 Absatz 1
nicht mehr vorliegen,
- 4.
-
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach
§ 35 Abs. 1
nicht gegeben waren oder Versagungsgründe nach
§ 36 Abs. 1
vorlagen,
- 5.
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in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach
§ 36 Abs. 2
bekannt werden und seit ihrem Entstehen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Fußnoten
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