§ 24
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
(1)
1
Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem
Versammlungsgesetz
unterliegenden Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten durch Ermittlungen oder durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden.
2
Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.
3
Verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig.
(2) Bild- und Tonaufzeichnungen, daraus sowie bei Ermittlungen nach Absatz 1 gewonnene personenbezogene Daten sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.
(3)
§ 42 Abs. 4
sowie
§ 48 Abs. 6 und 7
bleiben unberührt.
(4)
1
Bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem
Versammlungsgesetz
unterliegenden Großveranstaltungen, die im Rahmen einer vom übrigen Straßenland sichtbar abgegrenzten Sondernutzung durchgeführt werden, dürfen Polizei und Rettungsdienstkräfte zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben die Bildaufnahmen verarbeiten, die von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß
§ 31b des Berliner Datenschutzgesetzes
oder
§ 6b des Bundesdatenschutzgesetzes
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung gefertigt werden.
2
Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, die nach Art und Größe die Annahme rechtfertigen, dass erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.
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