§ 25a
Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten
(1)
1
Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person können Polizei und Feuerwehr von jedem, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über den Standort eines Telekommunikationsendgerätes der gefährdeten Person verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden gefährdeten hilflosen Person auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
2
Die Daten sind der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu übermitteln.
3
Dritten dürfen die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugänglich gemacht werden.
4
§ 108 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, bleibt unberührt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Polizei und Feuerwehr technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von der vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden gefährdeten hilflosen Person mitgeführten Telekommunikationsendgerätes zu ermitteln.
(3)
1
Bei Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist.
2
Sämtliche nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(4)
1
Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet.
2
Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch die anordnende Beamtin oder den anordnenden Beamten zu dokumentieren.
(5) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist
§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
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