§ 7
Bewertungsgrundsätze
(1) Für den Ansatz der Berliner Vermögenswerte und die Einstellung von Berliner Verbindlichkeiten in die Altbankenrechnung gelten, soweit sich nicht aus
§ 8
etwas anderes ergibt, unter Berücksichtigung des abweichenden Stichtages und des
§ 28 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
vom 11. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 589), geändert durch
§ 24 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
vom 6. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 637), die Grundsätze, die für die Umstellungsrechnung der Geldinstitute im übrigen Bundesgebiet maßgebend sind. Bei der Berechnung der Ausgleichsforderungen oder des Betrages, für den die Altbank nach
§ 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
in Anspruch genommen werden kann, sind
§ 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes
und
§ 9 Abs. 7 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes
vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 297) anzuwenden.
(2) Bei Altbanken mit Sitz in Berlin, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sind die westdeutschen Vermögenswerte und die westdeutschen Verbindlichkeiten in die Altbankenrechnung mit den Werten einzustellen, mit denen sie in einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften im Bundesgebiet auf den Tag vor dem Stichtag der Altbankenrechnung aufgestellten Rechnung ausgewiesen werden. Soweit bei westdeutschen Vermögenswerten die für den Ansatz der Berliner Vermögenswerte (Absatz 1) maßgebenden Werte höher sind, kann der Ansatz in der Altbankenrechnung - unbeschadet der Vorschriften über die steuerliche Eröffnungsbilanz - bis zu dem Wert erhöht werden, der für die Berliner Vermögenswerte maßgebend ist.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=AltbBilG+BE+%C2%A7+7&psml=bsbeprod.psml&max=true