§ 23
Altbanken mit bankfremdem Geschäft
(1) Bei Altbanken mit bankfremdem Geschäft gelten die Vorschriften über die Altbankenrechnung nur für die dem Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
(2) Die DM-Eröffnungsbilanz ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sitz in Berlin vom 9. Januar 1951 (VOBl. I S. 249) für das bankfremde Geschäft nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes aufzustellen und durch Einbeziehung der in der Altbankenrechnung erfaßten Vermögenswerte (einschließlich der der Altbank zustehenden Ausgleichsforderungen) und Verbindlichkeiten zu berichtigen. Die
§§ 12
,
19
und
20
finden sinngemäß Anwendung.
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