§ 3
Passivseite der Altbankenrechnung
(1) Bei Altbanken, die keine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sind auf der Passivseite der Altbankenrechnung einzustellen
- 1.
-
die Verbindlichkeiten der Altbank, für die sie nach den
§§ 5
bis
12 des Altbankengesetzes
in Anspruch genommen werden kann, einschließlich
- a)
-
derjenigen Verbindlichkeiten, welche nach
§ 104 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
vom 24. August 1953 in die Altbankenrechnung einzustellen sind, sowie
- b)
-
der Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus der Uraltkontenumstellung in dem Umfang, der sich aus
§ 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
ergibt,
- 2.
-
als zusätzlicher Passivposten die in
§ 104 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 bezeichneten Verbindlichkeiten aus RM-Schuldverschreibungen,
- 3.
-
die Kosten für die Prüfung der Altbankenrechnung,
- 4.
-
als Überdeckung (
§ 37 Abs. 2
,
§ 45 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
) der Betrag, um den die nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1
in die Altbankenrechnung einzustellenden Aktiven die nach Nummern 1 bis 3 in die Altbankenrechnung einzustellenden Passiven übersteigen.
(2) Bei Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sind auf der Passivseite der Altbankenrechnung einzustellen
- 1.
-
als Berliner Verbindlichkeiten die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Posten mit Ausnahme derjenigen, welche in die westdeutsche Sonderrechnung einzubeziehen sind,
- 2.
-
als Überdeckung (
§ 37 Abs. 2
,
§ 45 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
) derjenige Betrag, um den die Berliner Vermögenswerte (
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
,
§ 2 Abs. 3
) die gemäß Nummer 1 einzustellenden Verbindlichkeiten übersteigen.
(3) Bei Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben und deren Sitz sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Berlin befindet, sind auf der Passivseite ferner einzustellen
- 1.
-
diejenigen Verbindlichkeiten, welche auf den Stichtag der Altbankenrechnung in die westdeutsche Sonderrechnung einzubeziehen sind (westdeutsche Verbindlichkeiten),
- 2.
-
der Betrag, um den die westdeutschen Vermögenswerte (
§ 2 Abs. 4
) die gemäß Nummer 1 einzustellenden Verbindlichkeiten übersteigen.
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