§ 5
Bericht zur Altbankenrechnung
(1) Der Altbankenrechnung ist ein Bericht beizufügen, der als Bestandteil der Altbankenrechnung gilt.
(2) In dem Bericht sind, soweit die Unterlagen der Altbank dies gestatten, darzustellen und zu erläutern
- 1.
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die wesentlichen Veränderungen im Bestand der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Altbank gegenüber der letzten für einen Stichtag vor dem 9. Mai 1945 vorliegenden geprüften Bilanz,
- 2.
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die Bewertung der in die Altbankenrechnung einzustellenden Berliner Vermögenswerte und Berliner Verbindlichkeiten einschließlich derjenigen, die nur mit einem Erinnerungswert ausgewiesen werden,
- 3.
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die Aufwendungen und Erträge in der Zeit seit der Währungsumstellung bis zum Stichtag der Altbankenrechnung,
- 4.
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die in der Altbankenrechnung nicht erfaßten Verbindlichkeiten,
- 5.
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die Berechnung des Betrages, welcher der Altbank nach
§ 45 Abs. 2 bis 6
und
§ 46 des Umstellungsergänzungsgesetzes
in Verbindung mit
§ 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
und mit
§ 103 Abs. 6
und
§ 104 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
vom 24. August 1953 als vorläufiges Eigenkapital und zur Deckung der Abwicklungskosten zusteht.
(3) Der für das Bankwesen zuständige Senator kann nähere Bestimmungen über die Form des Berichtes treffen und für einzelne Altbanken Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
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