§ 6
Verfahrensfehler
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
- 1.
-
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 10 Absatz 10 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
bezeichnet sind oder
- 2.
-
Mängel der Abwägung
innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 10 Absatz 6 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt sind.
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