§ 19
Erklärungen über Nießbräuche, beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechte
Die Zuständigkeit für Erklärungen nach § 1059a
Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, § 1092
Absatz 2 in Verbindung mit § 1059a
Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie § 1098
Absatz 3 in Verbindung mit § 1059a
Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird für das Land Berlin dem Amtsgericht Charlottenburg zugewiesen.
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