§ 12
Landwirtschaftssachen
Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts in Landwirtschaftssachen nach
§ 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), in der jeweils geltenden Fassung wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Schöneberg zugewiesen.
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