§ 20
Erklärung über die Bewilligung
(1) Vermag der Antragsteller die nach
§ 17 Absatz 3 Nummer 1
erforderliche Bewilligung eines Beteiligten nicht vorzulegen, so kann die Hinterlegungsstelle auf seinen Antrag den Beteiligten zur Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung binnen eines Monats auffordern. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen. Die Aufforderung nach Satz 1 ist dem Beteiligten nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes
zuzustellen; auf die Rechtsfolge des Absatzes 2 ist hinzuweisen.
(2) Geht die nach Absatz 1 Satz 1 angeforderte Erklärung des Beteiligten bei der Hinterlegungsstelle nicht fristgerecht in schriftlicher Form ein, so gilt die Bewilligung als erteilt.
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