§ 27
Anhängige Hinterlegungssachen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Klagen und Rechtsbehelfsverfahren in Hinterlegungssachen sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage abzuschließen.
(2) In Hinterlegungssachen angefallene Zinsen werden mit Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes fällig.
(3) Bei Hinterlegungen in Stiftungssachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, beginnt die in
§ 23
genannte Frist am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(4) Hat in Hinterlegungssachen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Frist gemäß
§ 22 der Hinterlegungsordnung
neu begonnen, so gilt diese Bestimmung insoweit fort.
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