§ 14
Anzeige der Hinterlegung gegenüber dem Gläubiger
(1) Ist zur Befreiung einer Schuldnerin oder eines Schuldners von ihrer Verbindlichkeit hinterlegt, so soll die Hinterlegungsstelle die Schuldnerin oder den Schuldner unter Bezugnahme auf
§ 382 des Bürgerlichen Gesetzbuches
zu dem Nachweis auffordern, dass und wann die Gläubigerin oder der Gläubiger die in
§ 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führen die Schuldnerin oder der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, so ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in deren Namen und auf deren Kosten der Gläubigerin oder dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
(2) Die Aufforderung an die Schuldnerin oder den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.
(3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes
vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.
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