§ 11
Vertretung
(1) Die Anstalt wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Arbeitnehmer im Sinne von Absatz 2 gemeinsam berechtigt.
(2) Der Vorstand kann die Vertretungsmacht in Angelegenheiten des laufenden Betriebs auf einzelne Arbeitnehmer übertragen und die Vertretungsmacht auf bestimmte Aufgabenbereiche, bestimmte Beträge oder in anderer Weise beschränken.
(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat, handelnd durch seinen Vorsitzenden, die Anstalt.
(4) Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber vertritt die Gewährträgerversammlung, handelnd durch ihren Vorsitzenden, die Anstalt.
(5) Die Namen der für die Anstalt Zeichnungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsmacht sind öffentlich bekanntzumachen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=B%C3%A4derAnstG+BE+%C2%A7+11&psml=bsbeprod.psml&max=true