§ 8
Bezug von Zeitungen und Nutzung von Medien
(1) Abschiebungshäftlinge dürfen auf eigene Kosten über den Abschiebungsgewahrsam alle Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen; ausgeschlossen sind lediglich Druckerzeugnisse, deren Inhalt den Vollzug oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde oder deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
(2) Abschiebungshäftlinge können am Hörfunkprogramm des Abschiebungsgewahrsams oder am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Sie dürfen eigene Hörfunkgeräte benutzen, soweit dadurch andere nicht gestört werden. In begründeten Ausnahmefällen können eigene Fernsehgeräte zugelassen werden. Das Nähere regelt die Gewahrsamsordnung.
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