§ 9
Post, Geschenke, Einkauf, Telefon
(1) Abschiebungshäftlinge dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe, Pakete und andere Post erhalten und versenden. Dasselbe gilt für Geschenke von Besuchern oder an Besucher. Sie können ferner von den im Abschiebungsgewahrsam vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen.
(2) Es können Kontrollen eingehender Post sowie mitgebrachter Geschenke auch nach Beendigung einer Durchsuchung nach
§ 7 Satz 3
angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Abschiebungsgewahrsams zu befürchten ist. Vom Empfang auszuschließende Gegenstände sind zur Habe des Abschiebungshäftlings zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden.
(3) Die Abschiebungshäftlinge haben unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Abschiebungsgewahrsams und der Gleichbehandlung aller Abschiebungshäftlinge das Recht zu telefonieren.
(4) Die Einzelheiten regelt die Gewahrsamsordnung.
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