§ 9
Rechts- und Amtshilfe
(1) Dem Amtsgericht Schöneberg wird für den Bezirk des Kammergerichts die Zuständigkeit für die Erledigung folgender Rechts- und Amtshilfeersuchen zugewiesen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt:
- 1.
-
Ersuchen aus dem Inland mit Ausnahme von Ersuchen in Vormundschafts- und Nachlasssachen;
- 2.
-
Ersuchen aus dem Ausland in Zivil- oder Handelssachen mit Ausnahme der Zustellungsanträge.
(2) Dem Amtsgericht Tiergarten wird für den Bezirk des Kammergerichts die Zuständigkeit für die Erledigung folgender Rechts- und Amtshilfeersuchen zugewiesen:
- 1.
-
Ersuchen in Strafsachen mit Ausnahme der aus dem Ausland eingehenden Zustellungsanträge;
- 2.
-
Ersuchen in Disziplinarsachen;
- 3.
-
Ersuchen aus dem Inland, sofern eine der zu vernehmenden Personen sich in einer der Berliner Vollzugsanstalten in Haft befindet.
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