§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grand dieser Rechtsverordnung getroffen worden ist, zuwiderhandelt.
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